Satzung
Verein der Freunde und Förderer
des Instituts für Politikwissenschaft
der Universität Duisburg-Essen e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12. Februar 2003
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.01.2008
§ 1 Name und Zweck des Vereins der Freunde und Förderer des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Duisburg-Essen e.V. (VdFuF)
(1) Der VdFuF heißt "Verein der Freunde und Förderer des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Duisburg-Essen e.V." (VdFuF).
(2) Zweck des VdFuF ist die Förderung des Studiums der Politikwissenschaft sowie die Vernetzung der Absolventinnen und Absolventen des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Duisburg-Essen. Seine Bemühungen gelten insbesondere der Pflege des Kontakts der Absolventinnen und Absolventen untereinander und zu den Mitarbeitern des Instituts sowie der Stärkung der Praxisbezüge von Forschung und Lehre.
(3) Der VdFuF macht es sich zur Aufgabe:
(a) die Absolventinnen und Absolventen des Instituts zu vernetzen,
(b) darauf hinzuarbeiten, dass auch nach Abschluss des Studiums ein Kontakt zum Institut verbleibt,
(c) Veröffentlichungen der Arbeiten der Studierenden zu fördern sowie Vorträge und Exkursionen insbesondere auch für Studierende zu veranstalten und so durch die nötige Praxis die Studierenden an das Aufgabenfeld der Politikwissenschaft heranzuführen,
(d) die Außendarstellung der Politikwissenschaft zu fördern.
(4) Der VdFuF steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
§ 2 Sitz und Wirkungsbereich, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der VdFuF hat seinen Sitz in Duisburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich vor allem auf das Umfeld der Universität Duisburg-Essen.
(2) Der VdFuF ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Der VdFuF dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag ist am 1. Januar eines Jahres bzw. zu Beginn der Mitgliedschaft im Voraus fällig.
(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und teilt dem/der Antragsteller/in seine Entscheidung mit.
(4) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
(b) mit dem Tod des Mitglieds,
(c) durch Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 5),
(d) durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 6).
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
(6) Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gröblich gegen die Ziele des VdFuF verstößt, durch Mehrheitsbeschluss ausschließen. Dem/der Betroffenen ist vorher innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben und wird mit dem Tag der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe
Organe des VdFuF sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
(a) den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
(b) Grundsatzbeschlüsse im Rahmen des Satzungszweckes zu fassen,
(c) den Mitgliedsbeitrag festzusetzen, den Rechenschaftsbericht sowie die Rechnungslegung entgegenzunehmen,
(d) über die Entlastung des Vorstandes zu befinden,
(e) über die Änderung der Satzung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen,
(f) über sonstige Angelegenheiten und Anträge zu beschließen,
(g) den Vorstand (§ 6) sowie zwei Kassenprüfer/innen zu wählen.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen. Antragsberechtigt sind der Vorstand und die Mitglieder des VdFuF.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Versammlung kann auch per Email erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung mit den Anträgen zur Mitgliederversammlung soll den angemeldeten Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag übersandt werden. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn es vom Vorstand beschlossen wird oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder des VdFuF schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Versammlung kann bis auf drei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall beträgt die Antragsfrist eine Woche.
(4) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder laut § 3 Abs. 1 an.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem/der Vorsitzenden
(b) zwei Stellvertretern/innen
(c) dem/der Schatzmeister/in
(d) bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Im Vorstand sollen mindestens zwei Mitarbeiter des Instituts für Politikwissenschaft vertreten sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der/ die Schatzmeister/in. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(4) Vorbehaltlich der Aufgaben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Insbesondere vollzieht er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beruft diese ein.
(5) Der/die Vorsitzende hat
(a) den VdFuF nach außen zu repräsentieren,
(b) den Vorstand einzuberufen und dessen Sitzungen zu leiten,
(c) dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er/sie dem zuständigen Organ unverzüglich Kenntnis zu geben.
(6) Der/die Schatzmeister/in hat rechtzeitig den finanziellen Rechenschaftsbericht und die Rechnungslegung vorzulegen und den Haushaltsvoranschlag zu erstellen.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(2) Von einer Mitwirkung bei Beschlüssen oder Geschäften ist jede/r ausgeschlossen, die/der durch deren Auswirkungen persönlich betroffen ist.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
(4) Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse und die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen und vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mitzuteilen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Wahlen, Amtszeiten und Unvereinbarkeiten
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beträgt die Amtszeit zwei Jahre. Kassenprüfer/ innen werden für das jeweilige Geschäftsjahr gewählt.
(2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, soweit nichts anderes beschlossen wird. Wahlen sind geheim, wenn es ein/e anwesende/r Wahlberechtigte/r verlangt.
(3) Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten/innen und Wahlen mit einem/einer Kandidaten/in ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten/innen ist im zweiten Wahlgang und bei den übrigen Wahlgängen gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Wahlen mit einem/einer Kandidaten/in findet nur ein Wahlgang statt. Auf Antrag kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Ansonsten hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie es der Anzahl der zu besetzenden Positionen entspricht.
(4) Die Jahreshauptversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Abwahl abberufen.
(5) Der Zusammentritt des Vorstandes muss spätestens drei Monate nach der Wahl erfolgen. Bei Nach- und Ergänzungswahlen bemisst sich die Amtszeit der Neugewählten nach der Restamtszeit, es sei denn, der Vorstand wird neu gewählt.
(6) Wahlen und Abberufungen dürfen nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt oder Gegenstand eines Antrags nach § 5 (2) sind.
(7) Die Kassenprüfer/innen des VdFuF dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des VdFuF oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Duisburger Universitäts-Gesellschaft e.V. zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Versammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.





